bbw-seminare.de Über uns FAQ Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
DAS LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ (LKSG)
Übersicht und Änderungen 2024
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz schreibt für Unternehmen die Umsetzung und Überwachung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Compliance, Einkauf und Vertragsgestaltung vor. Die Unternehmen werden verpflichtet den Anpassungs- und Aktualisierungsbedarf in diesen Bereichen zu überwachen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Waren zunächst nur relativ große Unternehmen betroffen, so rücken ab 01.01.2024 auch Unternehmen mit weniger als 3000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Geltungsbereich des Gesetzes. Auch Zuliefererbetriebe, die selber nicht in den Geltungsbereich fallen, können mehr oder minder stark betroffen sein.
Welche Unternehmen sind vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen?
- Seit dem 01.01.2023: Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten in Deutschland, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben oder eine Zweigniederlassung im Inland haben und dort mindestens 3000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
- Änderungen ab 01.01.2024: Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten in Deutschland, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben oder eine Zweigniederlassung im Inland haben und dort mindestens 1000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
Sind Leiharbeitende zu berücksichtigen?
Leiharbeitende werden bei der Berechnung nur berücksichtigt, wenn die Einsatzdauer 6 Monate übersteigt.
Konzerne mit Tochtergesellschaften:
Konzernangehörige Gesellschaften werden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Konzernmutter mitberücksichtigt. Einfach gesagt, hat zum Bespiel die Konzernmutter 400 Beschäftigte, aber zwei Tochtergesellschaften mit jeweils 500 Beschäftigten, so ergibt sich daraus im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes eine Gesamtzahl von 1400 Beschäftigten und somit eine Pflicht die Vorgaben des Gesetzes ab dem 01.01.2024 zu befolgen.
Indirekte Auswirkungen des LkSG für Lieferanten:
Auch wenn Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten ab 01.01.2024 noch nicht direkt vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen sind, kann für sie Handlungsbedarf entstehen. Denn die unmittelbar betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte in der Lieferkette bestmöglich durchzusetzen. Die hierfür notwendigen Maßnahmen können direkten Einfluss auf die Zulieferer haben. Zudem werden die unmittelbar betroffenen Unternehmen oft auf die aktive Unterstützung der Zulieferer angewiesen sein und sich diese Unterstützung auch vertraglich zusichern lassen.
Was müssen Unternehmen tun?
Das Gesetz besagt, dass betroffene Unternehmen sich angemessen gemäß eigenem Ermessen bemühen müssen, dass es im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu keinerlei Verletzungen von Menschenrechten und im Gesetz benannten Umweltpflichten kommt. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass es sich um eine Bemühenspflicht handelt und keine Erfolgspflicht. Eine Ausnahme stellt die Verletzung von Pflichten im eigenen Geschäftsbereich dar, hier ergibt sich aus dem Gesetz eine so genannte Erfolgspflicht, das Unternehmen muss den identifizierten Mangel beheben.
Lieferkette: Unmittelbare und mittelbare Lieferkette
Betroffen sind neben dem eigenen Geschäftsbereich primär unmittelbare Zulieferer. Das Unternehmen hat allerdings auch bei mittelbaren Zulieferern unverzüglich eine Risikoanalyse und Präventiv- und Abhilfemaßnahmen durchzuführen, wenn es „substantiierte Kenntnis“ (gemeint sind tatsächliche, konkrete Anhaltspunkte) von Verletzungen der Menschenrechte oder Verstößen gegen umweltbezogene Pflichten erhält.
Worauf haben Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu achten?
Diese ergeben sich aus international anerkannten Abkommen, insbesondere den ILO-Kernarbeitsnormen, auf die im Gesetz abschließend verwiesen wird. Das LkSG definiert als menschenrechtliche Risiken vor allem Kinder- und Zwangsarbeit sowie Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutzpflichten und der Koalitionsfreiheit, Ungleichheit und Vorenthalten eines angemessenen Lohns, bestimmte menschenrechtsrelevante Umweltverschmutzungen sowie Landentzug, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Worauf haben Unternehmen in Bezug auf Umweltschutz im Sinne des LkSG zu achten?
Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen umfassen umweltbezogene Pflichten, die sich aus dem Minamata-Übereinkommen (Risiken durch die Beteiligung an der Herstellung und Entsorgung quecksilberanteiliger Produkte) dem PoPs-Übereinkommen (Risiken durch die Produktion oder Verwendung von bestimmten langlebigen organischen Schadstoffen) und dem Basler-Übereinkommen (Risiken durch die Ein- und Ausfuhr von Abfällen) ergeben.
Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?
Einführung eines Risikomanagements
Unternehmen müssen ein Risikomanagement neu einführen bzw. ihr bestehendes Risikomanagement entsprechend an die sich durch das Gesetz ergebenden Anforderungen anpassen. Hierzu sind finanzielle und personelle Kapazitäten zu schaffen.
Jährliche Risikoanalyse
Unternehmen einmal jährlich ermitteln, ob ein Risiko besteht, dass ihre eigenen geschäftlichen Handlungen oder Handlungen ihrer Lieferanten Menschenrechte oder Umweltrecht verletzen.
Diese Risikoanalyse ist in folgenden Schritten zu absolvieren:
- Abstrakte Risikoanalyse – z.B. auf Basis von Länder- und Branchenrisiken;
- Konkrete Risikoanalyse der abstrakt identifizierten Risiken – z.B. auf Basis bereits vorliegender Erkenntnisse, Umfragen, Webanalysen, Zertifizierungen, etc.;
- Risikobewertung- und Priorisierung – nach der Risikoermittlung müssen die Unternehmen die Risiken auf Basis der oben genannten Kriterien bewerten und priorisieren.
Neben der jährlichen Risikoanalyse müssen Unternehmen auch punktuell eine Risikoanalyse durchführen, wenn Sie Kenntnis erlangen, dass eine Menschenrechts- oder umweltbezogene Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich ist oder sich wesentliche Veränderungen oder Erweiterungen der Risikolage ergeben.
Vorbeuge- und Abhilfemaßnahmen im Unternehmen
Unternehmen müssen auf Basis der Risikoanalyse, entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen treffen bzw. überprüfen. Das betrifft beispielsweise die Lieferantenauswahl und Lieferantenkontrolle, die Schaffung von Verhaltenskodizes, die Durchführung von Schulungen, die Beschaffungsstrategie und nachhaltige Vertragsgestaltung, ein Auditkonzept.
Implementation Beschwerdeverfahren
Betroffene Unternehmen müssen einen Beschwerdemechanismus schriftlich definieren, einführen und kommunizieren, über den Personen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinweisen können.
Dokumentations- und Berichtspflichten
Die Erfüllung der menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ist zu dokumentieren. Diese sind zu überprüfen und aktuell zu halten. Hierüber ist jährlich ein Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Bericht ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Pflicht zur Grundsatzerklärung
Betroffene Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie verabschieden. Diese Grundsatzerklärung soll das Verfahren zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die konkreten Risiken und die menschenrechts- und umweltbezogenen Anforderungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer zu enthalten.
Wie wird die Einhaltung des LkSG kontrolliert?
Behördliche Maßnahmen
Das Gesetz gibt der zuständigen Behörde große Befugnisse zur Durchsetzung der Menschenrechtsstandards. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kann auf Antrag von Betroffenen, wie Mitarbeitenden des Unternehmens oder von unmittelbaren Zulieferern oder von Amts wegen tätig werden und dem Unternehmen Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechtsstandards auferlegen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
- Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten und Berichtspflichten von bis zu EUR 8 Millionen abhängig von der Art und der Schwere des Verstoßes. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen bzw. zur Umsetzung eines entsprechenden Abhilfekonzepts bei einem unmittelbaren Zulieferer, droht Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Millionen eine Geldbuße von bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
- Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für die Dauer von bis zu drei Jahren.