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bbw-seminare.de   Über uns  FAQ  Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS (MOPEG)

Zum Jahresstart 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches als finaler Entwurf von einer unabhängigen Expertenkommission mit 136 Gesetzesänderungen am 17. August 2021 beschlossen wurde, in Kraft. Die wesentlichste Änderung ist die gesetzliche normierte Anerkennung der GbR, wodurch die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Zudem wurde das Recht der OHG und der KG umfassend neu ausformuliert.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bislang waren die GbRs in keinem Register bspw. Handelsregister eingetragen. Durch deren Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. bedeutet dies:

„Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).“

Dadurch ergibt sich, dass Vermögen wie Grundstücke mit Grundbucheintragung von nun an gebildet werden können. Besonders für Immobilien-GbRs ist diese Änderung bedeutend.

Unverändert bleibt hingegen die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. § 721 BGB n.F.), falls nichts anderes im Gesellschaftsvertrag festgehalten wurde. Jedoch wurde das Haftungskonzept modifiziert und an das Recht der OHG Handelsgesellschaft angepasst.

Der Erhalt der Rechtsfähigkeit ist nicht zwingend erforderlich, sondern mehr eine Möglichkeit für die Gesellschafter*innen der GbR interne Rechtsverhältnisse einzurichten (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Für einen geringeren Rechtsverkehr wurden keine umfassenden Regelungen aufgezeichnet.

Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Die Eintragung der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister führt zur Namensanpassung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Ähnlich wie bei einer Handelsregistereintragung bringt diese Vertrauensvorteile für die Geschäftspartnern*innen mit sich.

Die Anmeldung erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form vom Notar an das – für das Gesellschaftsregister zuständige – Amtsgericht. Dabei fallen die üblichen Notar- und Gerichtskosten an.

Bisher wurde als Sitz der Verwaltungsstandort des Gesellschaftsunternehmens angegeben. Künftig kann hier auch ein Vertragssitz eingetragen werden.

Eine freiwillige Löschung als solche ist nicht vorgesehen, weshalb die eingetragene GbR nur nach den allgemeinen Bestimmungen bspw. durch Liquidation aus dem Gesellschaftsregister entfernt werden kann.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Von nun an lassen sich im Gesellschaftsvertrag die Beschlussfähigkeit von Gesellschafterversammlungen festgehalten, wodurch bspw. Mehrheitsbeschlüsse mit Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter*innen zulässig sind.

Zugleich können Regelungen bei nichtigen Beschlüssen mit Anfechtungsklagen niedergeschrieben werden. Darin lassen sich bspw. das zuständige Landgericht bei Klagen, die gesetzliche Klagefrist von maximal 3 Monaten, die Geltendmachung von Nichtigkeiten sowie die Übernahme der Prozesskosten definieren.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die genannten Regelungen zur OHG gelten genauso für KGs. Hinzu kommt, dass die korporationsrechtliche Einlage und die im Handelsregister eintragende Haftsumme ersichtlicher präsentiert werden, damit Rechtsanwender diese klarer nachvollziehen können.

Gesetzlich werden zudem sog. Einheitsgesellschaften, bei der die Kommanditgesellschaft aus einer alleinigen Gesellschafterperson ihres Komplementärs (persönlich haftende*r Gesellschafter*in) besteht, anerkannt. Demnach können Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.

Freie Berufe

Zukünftig sollen die Personenhandelsgesellschaften für die freien Berufe geöffnet werden. Daraus entstehen neue Rechtsformen wie Freiberufler OHG oder Freiberufler KG mit voller Haftungsbeschränkung. Aktuell muss noch abgewartet werden, ob diese berufsrechtlichen Regelungen zugelassen werden.