Betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Um den Folgen des demographischen Wandels entgegenzuwirken und Beschäftigungsfähigkeit langfristig zu erhalten, hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2004 mit der Einführung des § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX (seit Januar 2018: § 167 Abs. 2 SGB IX) die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit aller Beschäftigen zur Aufgabe gemacht. Die gesetzliche Vorgabe regelt, wer am BEM-Verfahren beteiligt werden soll und welche Bestimmungen zu beachten sind. In einem rechtlich regulierten Suchprozess können die Unternehmen betriebsspezifische Lösungen erarbeitet und etablieren.