Zum 01. Januar 2021 ist das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSIG) in Kraft getreten, das die Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) ergänzt. Wer seinen Beschäftigten eine berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zu 50 Prozent erstattet.
Voraussetzung ist, dass:
- die Anpassungsqualifizierung mehr als 120 Unterrichtseinheiten dauert und eine AZAV-Zertifizierung sowohl für den Lehrgang als auch für den Bildungsträger vorliegt
bzw.
- die Aufstiegsfortbildung auf ein nach § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) förderfähiges Bildungsziel vorbereitet und der Träger zur Durchführung geeignet ist.
Die Förderung der Lehrgangskosten für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Anpassungsqualifizierungen) orientiert sich an der Betriebseinheit in Kurzarbeit:
- bis 9 Beschäftigte zu 100 Prozent
- 10 bis 249 Beschäftigte zu 50 Prozent
- 250 bis 2.499 Beschäftigte zu 25 Prozent
- ab 2.500 Beschäftigte zu 15 Prozent
Förderung von Weiterbildung – während und außerhalb von Kurzarbeit
Das Qualifizierungschancengesetz greift in der Regel für die Förderung von Weiterbildungen bei Mitarbeiter*innen, die nicht in Kurzarbeit sind. Für Mitarbeiter*innen, die sich in Kurzarbeit befinden und eine Weiterbildung beginnen, gilt das Beschäftigungssicherungsgesetz.
Neu: Jetzt auch Sammelanträge für Förderung von mehreren Mitarbeiter*innen
Unternehmen, die mehrere Mitarbeiter*innen gleichzeitig qualifizieren wollen, haben seit Januar 2021 zudem den Vorteil, dass sie einen Sammelantrag für die Förderung der Weiterbildung von mehreren Mitarbeiter*innen stellen können. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter*innen an derselben Qualifizierung teilnehmen, für die der Sammelantrag gestellt wird, und somit einen ähnlichen Weiterbildungsbedarf haben. Zuvor war ein individueller Antrag pro geförderte*n weiterzubildende*n Angestellte*n nötig.
Die Möglichkeit Sammelanträge für die Förderung von Weiterbildung der Mitarbeiter*innen zu stellen, gilt für Anpassungsqualifizierungen im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes.
Info-Hotline: Beratung zu Qualifizierung – auch während Kurzarbeit
Mit unserer Info-Hotline beraten wir Sie zu den Möglichkeiten sich bzw. Ihr Team (online) weiterzubilden. Nutzen Sie unser Angebot und lassen Sie sich von uns informieren zu den Themen: Angebote von Online-Weiterbildungen, Möglichkeiten der Weiterbildung in Zeiten von Corona sowie geförderten Weiterbildungsangeboten während Kurzarbeitsphasen.
Sie erreichen unsere Info-Hotline immer montags bis donnerstags von 08:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr unter der Telefonnummer 089 44108-570. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kurzarbeit_weiterbildung@bbw.de und lassen Sie sich von uns beraten.